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Lexikon Juristenausbildung

Alle Begriffe, die dem werdenden Juristen im Laufe seiner Ausbildung begegnen, werden im Wörterbuch von juristenausbidlung.de einfach und verständlich erklären. Sie können entweder die Suchfunktion benutzen oder selbst in den alphabetisch geordneten Stichworten suchen. Wenn Sie das passende Stichwort anklicken, erscheint die Erklärung. Wir arbeiten kontinuierlich an der Erweiterung des Glossars!

Von A - Z

Stichwort:
Erläuterung:

Die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe richtet sich nach der "Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Referendare". Der Anspruch entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch vom Tag des Dienstantritts an. Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet in den meisten Bundesländern mit der Verkündung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung. Die Unterhaltsbeihilfe wird meistens bis zum Ende des Prüfungsmonats belassen. Wird jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit erworben, so wird in den meisten Bundesländern die Unterhaltsbeihilfe nur bis zum Tage vor dem Entstehen dieses Anspruchs belassen. Gemäß § 5 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare kann bei Nichtbestehen der Prüfungen die Unterhaltsbeihilfe um bis zu 15 Prozent gekürzt werden.