Das Verfassungsgericht hatte einen Verstoß der Studiengebühren gegen Art. 59 Abs. 1 der Hessischen Verfassung (HV) zu prüfen. Die Verfassungsvorschrift lautet:
"In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muss vorsehen, dass für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet."
Der Staatsgerichtshof entschied mit Urteil vom 11.06.2008, dass die durch das Hessische Studienbeitragsgesetz eingeführte allgemeine Studienbeitragspflicht mit Art. 59 Abs. 1 HV vereinbar ist.
Quelle: Pressemitteilung des HessStGH vom 11.06.2008
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
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