Der EuVT ist einfach zu erlangen. Im Gegensatz zu dem langwierigen Annerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach VO 44/2001 vor dem Gericht des Landes, in dem vollstreckt werden soll, genügt ein Antrag an das Ursprungsgericht und der Vollstreckungstitel wird als EuVT bestätigt, sofern der Anwendungsbereich der EuVTVO eröffnet ist. Im Folgenden ein kurzer Überblick über den EuVT:
I. Sachlicher Anwendungsbereich:
1) Zivil- und Handelssachen gem Art. 2 EuVTVO mit den wenigen in Abs. 2 aufgeführten Ausnahmen
2) Vollstreckungstitel muß nach Art. 3 EuVTVO als EuVT bestätigungsfähig sein.
Als EuVT bestätigungsfähig sind Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen.
Entscheidungen im Sinne der EuVTVO ist jede von einem Gericht eines Mitgliedsstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten, Art.4 Nr.1 EuVTVO. Wird eine Entscheidung, nachdem sie als EuVT bestätigt wurde, angefochten, gilt die EuVTVO gem. Art. 3 Abs. 2 auch für die Rechtsbehelfesentscheidung. Auch die Rechtsbehelfsentscheidung kann demnach als EuVT bestätigt werden.
Gerichtliche Vergleiche im Sinne der EuVTVO sind neben den im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleiche auch die außergerichtlichen geschlossenen, von einem Gericht gebilligten Vergleiche (Art. 3 Abs. 1 S. 2 Buchst. a), Art. 24 Abs. 1).
Öffentliche Urkunden im Sinne der EuVTVO sind Schriftstücke, die als öffentliche Urkunde aufgenommen oder registriert worden sind, wobei die Beurkundung sich auf die Unterschrift und den Inhalt der Urkunde bezieht und von einer Behörde oder einer anderen von dem Ursprungsmitgliedsstaat hierzu ermächtigten Stelle vorgenommen worden ist. Öffentliche Urkunden im Sinne der EuVTVO sind auch die vor einer Verwaltungsbehörde geschlossenen oder von ihr beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen.
Unbestrittene Forderungen im Sinne der EuVTVO lassen sich in ausdrücklich anerkannte Forderungen (Art. 3 Abs. 1 S. 2 Buchst. a) und d) EuVTVO) und unbestritten gebliebene Forderungen (Art. 3 Abs. 1 S. 2 Buchst. b) und c) EuVTVO) unterteilen. Bei unbestritten gebliebenden Forderungen nach Art. 3 Abs. 1 S. 2 Buchst. b) und c) EuVTVO müssen die gerichtlichen Verfahren im Ursprungsmitgliedsstaat den in Kapitel III der EuVTVO geregelten Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen genügen, Art. 6 I c) EuVTVO.
Als EuVT bestätigungsfähige Titel nach deutschem Recht sind demnach:
- gerichtliche Vergleiche
- öffentliche Urkunden
- Anerkenntnisurteile
- Versäumnisurteile
- Vollstreckungsbescheide
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse (hier ist strittig, ob vorher die Hauptsacheentscheidung bestätigt werden muß)
II. Zeitlicher Anwendungsbereich
Stichtag ist der 21.01.2005. Nach Art. 26 und 33 EuVTVO können seit diesem Zeitpunkt ergangene Entscheidungen, gerichtlich gebilligte oder geschlossene Vergleiche und aufgenommene oder registrierte öffentliche Urkunden seit dem 21.10.2005 als EuVT bestätigt werden.
III. Rechtsbehelfe
Dem Gläubiger stehen im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf Bestätigung als EuVT nach § 1080 Abs. 2 ZPO die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend zur Verfügung. Unklar ist, worauf die Vorschrift genau verweist. Auf die Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO), die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) oder die sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 567 Abs. 1 ZPO. Mir erscheint die Auffassung vorzugswürdig, daß § 1080 Abs. 2 ZPO dem Gläubiger bei Ablehnung der beantragten Bestätigung als EuVT die sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 567 ZPO eröffnet.
Ferner ist ein erneuter Antrag möglich, da nach Art. 6 Abs. 1 EuVTVO die Antragstellung "jederzeit" möglich ist.
Der Rechtsbehelf des Schuldners kann sich gegen die Bestätigung des Titels als EuVT selbst oder gegen den bestätigten Titel richten. Gegen die Bestätigung des Titels als EuVT sind steht dem Schuldner das Berichtigungs- und das Widerspruchsverfahren nach deutschem Recht zur Verfügung. Siehe hierzu im Einzelnen Art. 10 EuVTVO und § 1081 ZPO.
Rechtsbehelfe gegen bestätigte Titel richten sich nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsmitgliedstaates. Dies ergibt sich aus Art. 11 EuVTVO. Denn die Bestätigung als EuVT entfaltet nur Wirkung im Rahmen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs (Art. 24 Abs. 3) oder der öffentlichen Urkunde (Art. 25 Abs. 3). Dem Schuldner muß es also gelingen, die Vollstreckbarkeit des bestätigten Titels im Ursprungsmitgliedstaat zu beseitigen oder zu beschränken. Ist dies dem Schuldner gelungen, so wird ihm auf jederzeitigen Antrag eine Bestätigung der Nichtvollstreckbarkeit bzw. der Beschränkung der Vollstreckbarkeit ausgestellt (Art. 6 Abs. 2 EuVTVO), die er dem vom Gläubiger vorgelegten EuVT entgegenhalten und so eine Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat verhindern kann (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 16 zu Art. 6).
IV. Vollstreckungsverfahren
1) Einleitung der Zwangsvollstreckung
- Gemäß Art. 20 Abs. 2 EuVTVO hat der Gläubiger sich unmittelbar an die zuständigen Vollstreckungsbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaates zu wenden.
- Zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens hat der Gläubiger zur Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine Ausfertigung der Entscheidung und eine Ausfertigung ihrer Bestätigung als EuVT zu übermitteln. Die Ausfertigung der Bestätigung muß die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (Art. 20 Abs. 2 Buchst. a und b EuVTVO).
- Gegebenenfalls muß der Gläubiger eine Transkription der Bestätigung als EuVT oder eine Übersetzung dieser Bestätigung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaates oder eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsstaat zuläßt, vorlegen (Art. 20 Abs. 2 Buchst. c Satz 1 EuVTVO). Wann eine Transkription erforderlich ist, geht aus BT-Drs. 15/5222, S. 14 zu § 1083 hervor.
2) Durchführung der Zwangsvollstreckung
Die EuVTVO enthält wenige eigene Regelungen und verweist in Art. 20 Abs. 1 UAbs. 1 auf das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates. Wegen dieser Vorschrift kann sich der Schuldner der Rechtsbehelfe des Vollstreckungsmitgliedstaates in der Zwangsvollstreckung bedienen.
Die EuVTVO eröffnet in Art. 21 und Art. 23 eigene Rechtsschutzmöglichkeiten. Art. 21 EuVTVO regelt, unter welchen kumulativ vorliegenden Gründen der Schuldner die Vollstreckung verweigern kann. Der Art. 23 EuVTVO regelt bestimmte Fälle, in denen die Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung in das Ermessen des zuständigen Gerichts oder der befugten Stelle im Vollstreckungsmitgliedsaat gestellt ist. Das Erfordernis der Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsstaat wird in Art. 5 EuVTVO ausgeschlossen.
Dipl.-Jur. Johannes Brücken
Rechtsreferendar
Rechtsanwälte Felser